Schwäbischer Albverein e. V.
Tübinger Gau
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Naturschutzgebiete um Tübingen:
 
Naturpark Schönbuch
 
Waldschutzgebiet Steinriegelhang/Schönbuch
Waldschutzgebiet Spitzberg
 
Landschaftsschutzgebiet Schönbuch
Landschaftsschutzgebiet Mittleres Neckartal
Landschaftsschutzgebiet Unteres Ammertal
Landschaftsschutzgebiet Unterer Bürg/ Bühl
Landschaftsschutzgebiet Rammert
Landschaftsschutzgebiet Spitzberg
Landschaftsschutzgebiet mit Ehrenbachtal und Kaltem Brunnen
Naturschutzgebiet Hirschauer Berg
Naturschutzgebiet Spitzberg-Ödenburg
Naturschutzgebiet Burglehen/Kiebingen
Naturschutzgebiet Oberes Steinach/Kiebingen
Naturschutzgebiet Bühler Tal
Naturschutzgebiet Erdrutsch Hirschkopf/Mössingen
Naturschutzgebiet Filsenberg
Naturschutzgebiet Köpfle/Hirrlingen
Naturschutzgebiet Weilerburg
Naturschutzgebiet Kochartgraben/Reusten
Naturschutzgebiet Breitenholz
Naturschutzgebiet Härtlesberg/Entringen
 
Streuobstgebiet Immenhausen
Vogelschutzzentrum Mössingen
 

Definition:

Der Naturpark gehört zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz heute (BNatSchG) bereitstellt. Der Naturschützer und Unternehmer Alfred Toepfer stellte am 6. Juni 1956 in der damaligen Bundeshauptstadt Bonn auf der Jahresversammlung des Vereins Naturschutzpark das vom Verein gemeinsam mit der Zentralstelle für Naturschutz und Landschaftspflege und anderen Institutionen entwickelte Programm zur Einrichtung von (zunächst) 25 Naturparks in Westdeutschland vor (in Anwesenheit von Bundespräsident Theodor Heuss und von Bundesminister Heinrich Lübke). Fünf Prozent der Fläche der alten Bundesrepublik sollten so vor größeren Schädigungen bewahrt werden.


Definition von Naturparks in Deutschland:

Die Definition der Kategorie Naturpark erfolgt durch Bundesrecht (§ 27BNatSchG). Einzelheiten, vor allem hinsichtlich der Ausweisung, Feststellung oder Anerkennung als Naturpark, variieren in den einzelnen Bundesländern nach Maßgabe des dortigen Naturschutzrechts. In § 27 des BNatSchG wird festgelegt, dass Naturparks einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende, großräumige Gebiete und auf überwiegender Fläche Landschafts- oder Naturschutzgebiete sind, eine große Arten- und Biotopenvielfalt aufweisen und eine durch vielfältige Nutzungen geprägte Landschaft aufweisen. In Naturparks wird eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt und sie sollen wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen besonders für die Erholung und für nachhaltigen Tourismus geeignet sein. Die zugrundeliegende Idee ist ein Schutz durch Nutzung, deshalb ist die Akzeptanz und die Beteiligung der Bevölkerung am Schutz der Kulturlandschaft und Natur sehr wichtig. Dabei sollen der Schutz der Natur und die Bedürfnisse von Erholungssuchenden so verknüpft werden, dass beide Seiten davon profitieren: nachhaltiger Tourismus mit Respekt vor dem Wert der Natur und Landschaft stehen im Vordergrund. Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das Landschaftsschutzgebiet (kurz LSG) gehört in Deutschland zu den Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt. Der rechtliche Rahmen ist in Österreich ähnlich gesteckt, kann jedoch nicht direkt mit dem deutschen Naturschutzgesetz verglichen werden. Die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets legt das Bundesnaturschutzgesetz (in §26) fest. Einzelheiten der Schutzgebietsausweisung, z.B. die dafür zuständigen Behörden, bestimmen in Deutschland die Bundesländer. Sie legen auch fest, in welcher Form die Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet werden. In den alten Bundesländern geschieht das durch das abgebildete grüne Schild, in den neuen Bundesländern durch das gelbe Schild mit der Waldohreule. In Landschaftsschutzgebieten bestehen in der Regel nur geringe Auflagen für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung. Verboten sind insbesondere alle Handlungen, die den "Charakter" des Gebiets verändern. So kann z.B. der Umbruch einer Wiese zur Gewinnung von Ackerland untersagt werden, wenn das Gebiet von Grünland geprägt ist. Besondere Auflagen für die Nutzung der Wiese (z.B. Düngeverbote) sind hingegen in Landschaftsschutzgebieten üblicherweise nicht vorgesehen. Die Regelungen zur Bebauung in der freien Landschaft (im Außenbereich) sind in Landschaftsschutzgebieten nochmals verschärft. In der Regel ist hier eine Neubebauung prinzipiell verboten. Naturschutzgebiet ist eine Schutzkategorie des gebietsbezogenen Naturschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)[1]. § 23 BNatSchG lautet im Wortlaut: (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Die Streuobstwiese, regional auch Obstwiese, Bitz oder Bongert genannt, ist eine traditionelle Form des Obstbaus, in Unterscheidung zum Niederstamm-Obstbau in Plantagen. Auf Streuobstwiesen stehen hochstämmige Obstbäume meist unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Arten und Sorten. Streuobstwiesen sind meist charakterisiert durch eine Bewirtschaftung ohne Einsatz synthetischer Behandlungsmittel. Traditionell üblich ist die landwirtschaftliche Mehrfachnutzung der Flächen: Sie dienen sowohl der Obsterzeugung ("Obernutzung") als auch – da die Bäume locker stehen – der "Unternutzung". Diese kann als Grünlandnutzung (Mähwiese zur Heugewinnung) oder direkt als Viehweide erfolgen. Die Imkerei spielt zur Bestäubung eine wichtige Rolle. Eine in Deutschland noch in Franken, Südbaden, Sachsen-Anhalt und dem südlichen Brandenburg verbreitete Sonderform (bis weit ins 20. Jahrhundert in ganz Mitteleuropa weit verbreitet) stellen Streuobstäcker dar. Darüber hinaus gehören auch Obstalleen und Einzelbäume zum Streuobstbau. Die intensive Form des Obstanbaues ist dagegen die Obstplantage aus niederstämmigen Obstsorten in Monokultur. Der Streuobstanbau hatte im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts eine große kulturelle, soziale, landschaftsprägende und ökologische Bedeutung. Durch die Intensivierung der Landwirtschaft sowie durch das Bau- und Siedlungswesen wurden jedoch Streuobstwiesen in der 2. Hälfte des 20. Jahrhunderts stark dezimiert. Heute gehören sie zu den am stärksten gefährdeten Biotopen Mitteleuropas (siehe auch: Rote Liste der Biotoptypen). Größere, landschaftsprägende Streuobstwiesen finden sich heute noch in Österreich, in Süddeutschland, am Nordhang des Kyffhäusergebirges und in der Schweiz. Die ausgedehntesten Bestände finden sich am Fuß der Schwäbischen Alb. Dort sind auch großflächige Streuobstbestände von BirdLife International als “Important Bird Areas” benannt sowie vom Land Baden-Württemberg laut EU-Vogelschutzrichtlinie als Vogelschutzgebiete bei der EU gemeldet.

 
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