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Die Definition der Kategorie Naturpark erfolgt durch Bundesrecht (§ 27BNatSchG).
Einzelheiten, vor allem hinsichtlich der Ausweisung, Feststellung oder
Anerkennung als Naturpark, variieren in den einzelnen Bundesländern nach Maßgabe
des dortigen Naturschutzrechts. In § 27 des BNatSchG wird festgelegt, dass
Naturparks einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende, großräumige Gebiete
und auf überwiegender Fläche Landschafts- oder Naturschutzgebiete sind, eine
große Arten- und Biotopenvielfalt aufweisen und eine durch vielfältige Nutzungen
geprägte Landschaft aufweisen.
In Naturparks wird eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt und sie
sollen wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen besonders für die Erholung
und für nachhaltigen Tourismus geeignet sein.
Die zugrundeliegende Idee ist ein Schutz durch Nutzung, deshalb ist die
Akzeptanz und die Beteiligung der Bevölkerung am Schutz der Kulturlandschaft
und Natur sehr wichtig. Dabei sollen der Schutz der Natur und die Bedürfnisse
von Erholungssuchenden so verknüpft werden, dass beide Seiten davon profitieren:
nachhaltiger Tourismus mit Respekt vor dem Wert der Natur und Landschaft stehen
im Vordergrund.
Grundsätzlich sind hier alle Handlungen, Eingriffe und Vorhaben verboten, die
dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Das Landschaftsschutzgebiet (kurz LSG) gehört in Deutschland zu den
Möglichkeiten des gebietsbezogenen Naturschutzes, den das
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bereitstellt. Der rechtliche Rahmen ist
in Österreich ähnlich gesteckt, kann jedoch nicht direkt mit dem deutschen
Naturschutzgesetz verglichen werden.
Die Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets legt das
Bundesnaturschutzgesetz (in §26) fest. Einzelheiten der
Schutzgebietsausweisung, z.B. die dafür zuständigen Behörden, bestimmen in
Deutschland die Bundesländer. Sie legen auch fest, in welcher Form die
Landschaftsschutzgebiete gekennzeichnet werden. In den alten Bundesländern
geschieht das durch das abgebildete grüne Schild, in den neuen Bundesländern
durch das gelbe Schild mit der Waldohreule.
In Landschaftsschutzgebieten bestehen in der Regel nur geringe Auflagen für
die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung. Verboten sind insbesondere
alle Handlungen, die den "Charakter" des Gebiets verändern. So kann z.B. der
Umbruch einer Wiese zur Gewinnung von Ackerland untersagt werden, wenn das
Gebiet von Grünland geprägt ist. Besondere Auflagen für die Nutzung der Wiese
(z.B. Düngeverbote) sind hingegen in Landschaftsschutzgebieten üblicherweise
nicht vorgesehen. Die Regelungen zur Bebauung in der freien Landschaft
(im Außenbereich) sind in Landschaftsschutzgebieten nochmals verschärft. In
der Regel ist hier eine Neubebauung prinzipiell verboten.
Naturschutzgebiet ist eine Schutzkategorie des gebietsbezogenen Naturschutzes
nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)[1].
§ 23 BNatSchG lautet im Wortlaut: (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich
festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist 1. zur Erhaltung,
Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder
Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden
Schönheit. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder
Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen
verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der
Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Die Streuobstwiese, regional auch Obstwiese, Bitz oder Bongert genannt, ist
eine traditionelle Form des Obstbaus, in Unterscheidung zum Niederstamm-Obstbau
in Plantagen. Auf Streuobstwiesen stehen hochstämmige Obstbäume meist
unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Arten und Sorten.
Streuobstwiesen sind meist charakterisiert durch eine Bewirtschaftung ohne
Einsatz synthetischer Behandlungsmittel. Traditionell üblich ist die
landwirtschaftliche Mehrfachnutzung der Flächen: Sie dienen sowohl der
Obsterzeugung ("Obernutzung") als auch – da die Bäume locker stehen – der
"Unternutzung". Diese kann als Grünlandnutzung (Mähwiese zur Heugewinnung)
oder direkt als Viehweide erfolgen. Die Imkerei spielt zur Bestäubung eine
wichtige Rolle. Eine in Deutschland noch in Franken, Südbaden, Sachsen-Anhalt
und dem südlichen Brandenburg verbreitete Sonderform (bis weit ins 20.
Jahrhundert in ganz Mitteleuropa weit verbreitet) stellen Streuobstäcker dar.
Darüber hinaus gehören auch Obstalleen und Einzelbäume zum Streuobstbau.
Die intensive Form des Obstanbaues ist dagegen die Obstplantage aus
niederstämmigen Obstsorten in Monokultur.
Der Streuobstanbau hatte im 19. und in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts
eine große kulturelle, soziale, landschaftsprägende und ökologische Bedeutung.
Durch die Intensivierung der Landwirtschaft sowie durch das Bau- und
Siedlungswesen wurden jedoch Streuobstwiesen in der 2. Hälfte des 20.
Jahrhunderts stark dezimiert. Heute gehören sie zu den am stärksten gefährdeten
Biotopen Mitteleuropas (siehe auch: Rote Liste der Biotoptypen). Größere,
landschaftsprägende Streuobstwiesen finden sich heute noch in Österreich,
in Süddeutschland, am Nordhang des Kyffhäusergebirges und in der Schweiz.
Die ausgedehntesten Bestände finden sich am Fuß der Schwäbischen Alb. Dort sind
auch großflächige Streuobstbestände von BirdLife International als “Important
Bird Areas” benannt sowie vom Land Baden-Württemberg laut
EU-Vogelschutzrichtlinie als Vogelschutzgebiete bei der EU gemeldet.
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