§ 1 Name des Vereins 
Der Verein heißt "Schwäbischer Albverein". Er hat
seinen Sitz in Stuttgart. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins 
2.1
- Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit
zusammenhängende
sportliche Betätigungen,
- er fördert den Natur- und
Umweltschutz,
- er setzt sich für den Schutz und die Pflege der
Landschaft und der Denkmale
ein,
- er fördert das Brauchtum und das Heimatbewusstsein
und der damit
verbundene kulturelle und künstlerische Betätigungen,
- er pflegt die heimische Mundart,
- er fördert die Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
- er widmet sich der Jugend- und Familienarbeit und alle mit diesen Zielen
zusammenhängenden Bestrebungen.
2.1.1
Zur Verwirklichung des
Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,
- Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,
- Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen,
- Ausbildung von Wanderführern, von Fachwarten für Naturschutz
und für
Wanderwege,
- Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten sowie
Herausgabe
von Wanderkarten und Wanderliteratur,
- Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
- Anlage und Pflege von Biotopen,
- Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie
Naturparks,
- Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
- Schutz und Betreuung von Höhlen,
- Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und
Aussichtstürmen für die
Allgemeinheit,
- Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder,
Jugendliche und
Familien,
- Veranstaltungen als Träger der Freien Jugendhilfe,
- Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen
Veranstaltungen,
- Förderung und Sammlung schriftstellerischer,
wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeiten,
- Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-,
Trachten-, Folklore-,
Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und
Mundartgruppen, die das Brauchtum
pflegen und der Öffentlichkeit
näher bringen,
- Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare
gemeinnützige Ziele im
In- und Ausland verfolgen.
2.1.2
Die Einrichtungen und Maßnahmen sind der Allgemeinheit zugänglich.
2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2.3
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.4 Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Stiftungen
gründen oder sich an solchen beteiligen. Wirtschaftliche
Betätigungen des Vereins können einer GmbH oder Betreuungsvereinen
übertragen werden, soweit dies aus steuerrechtlichen Gründen zur
Erhaltung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung
erforderlich ist.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, körperschaftliche
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.2
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein.
Ehegatten verstorbener Mitglieder können nach deren Tod die
Mitgliedschaft fortsetzen.
3.2.1
Ehegattenmitglieder sind diejenigen ordentlichen Mitglieder,
die als Ehegatten eines ordentlichen Mitglieds dem Verein
ausdrücklich als Ehegattenmitglied beitreten oder nach der
Verheiratung mit einem ordentlichen Mitglied ihre bisherige
Mitgliedschaft ausdrücklich in eine Ehegattenmitgliedschaft
umwandeln. Rechte aus der bisherigen Mitgliedschaft bleiben
erhalten. Die Ehegattenmitgliedschaft ist nur in derselben
Ortsgruppe möglich, welcher der Ehegatte zugehört.
3.2.2
Unter den Voraussetzungen des § 4.2 ist eine
Familienmitgliedschaft möglich.
3.2.3
Kindermitglieder sind diejenigen ordentlichen Mitglieder, die
zu Beginn des Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
3.2.4
Jugendmitglieder sind diejenigen ordentlichen Mitglieder, die
zu Beginn des Geschäftsjahres das 14. Lebensjahr, aber noch nicht
das 27. Lebensjahr vollendet haben.
3.3
Körperschaftliches Mitglied können juristische Personen
jeder Art, also Vereine, Gesellschaften, Stiftungen, Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts sein.
3.4
Der Hauptausschuss kann
auf Vorschlag des Gesamtvorstandes Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich um
den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.5
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Vorsitzenden
der Ortsgruppen, von
Einzelmitgliedern, die keiner Ortsgruppe beitreten, durch die Hauptgeschäftsstelle.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Gegen die Ablehnung des
Aufnahmegesuchs durch den Vorsitzenden der Ortsgruppe kann der
Ortsgruppenausschuss, gegen die Ablehnung durch die
Hauptgeschäftsstelle kann das Präsidium angerufen werden.
3.6
Die Mitglieder haben die in dieser Satzung aufgeführten
Rechte und Pflichten. Kindermitglieder sowie Jugendmitglieder, die
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind weder wahl- noch
stimmberechtigt, noch wählbar. Für Wahlen und Abstimmungen nach
der Jugendordnung gelten die dort festgesetzten Altersgrenzen.
3.7
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich.
Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die der zuständigen
Ortsgruppe oder der Hauptgeschäftsstelle bis spätestens 30.
September zugegangen sein muss.
3.8
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden
a) wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke und Ziele des
Vereins,
b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange
des Vereins
oder
c) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz dreimaliger
schriftlicher Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner
Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist
die Anrufung des Hauptausschusses zulässig.
§ 4 Mitgliedsbeiträge 
4.1
Die Mitgliedsbeiträge setzt der Hauptausschuß
fest. Sie sind jeweils am Jahresbeginn fällig. Über Anträge auf
beitragsfreie Mitgliedschaft oder Ermäßigung von Beiträgen für
einzelne Mitglieder entscheidet der Präsident.
4.2
Mitglieder, die in Familiengemeinschaft leben, können bei
voller Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedsrechte anstelle der
einzelnen Vereinsbeiträge auf Antrag einen einheitlichen
Familienbeitrag bezahlen. Diese Möglichkeit endet, wenn das
jüngste der Familie zugehörende Mitglied das 21. Lebensjahr
vollendet hat.
4.3
Einen ermäßigten Beitrag bezahlen ferner
Ehegattenmitglieder, Kindermitglieder, Jugendmitglieder vor
Vollendung des 21. Lebensjahres sowie Jugendmitglieder nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern sie in Ausbildung stehen.
4.4
Wehr- und Ersatzdienstleistende sind während ihrer
Dienstzeit für ein Jahr von der Beitragszahlung befreit. Dasselbe
gilt für Mitglieder, die ein freiwilliges soziales oder
ökologisches Jahr ableisten.
4.5
Ehrenmitglieder des Hauptvereins zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Mitgliedsrechte 
Die Mitgliedschaft berechtigt die Mitglieder
a) zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
b) gegen Vorzeigen der Mitgliedskarte zu unentgeltlichem oder
verbilligtem Besuch der dem Verein gehörenden oder von ihm
zugänglich gemachten Anlagen,
c) zu unentgeltlichem oder verbilligtem Bezug der vom Verein
herausgegebenen Karten, Bücher und Schriften,
d) gegen Vorzeigen der Mitgliedskarte zur Inanspruchnahme der
Vergünstigungen, die von anderen Wandervereinen den organisierten
Wanderern gewährt werden.
§ 6 Organe und Gliederungen des
Vereins 
6.1 Organe des Vereins sind
6.1.1 das Präsidium (§ 7)
6.1.2 der Gesamtvorstand (§
8)
6.1.3 der Hauptausschuss (§ 9)
6.1.4 die Hauptversammlung (§
10)
6.1.5 die Schriftleitung (§ 12)
6.1.6 die Hauptgeschäftsstelle (§
13).
6.2 Gliederungen des Vereins sind
6.2.1 die Gaue (§ 14)
6.2.2 die Ortsgruppen (§ 15)
6.2.3 die Schwäbische Albvereinsjugend (Deutsche Wanderjugend im
Schwäbischen Albverein), die Kinder- und Jugendmitglieder gemäß
den Bestimmungen der Jugendordnung betreut.
6.3
Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise gegen
Aufwandsentschädigung versehen.
Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan
tätigen Mitglied eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.
Die in § 12 und § 13
genannten Tätigkeiten werden entgeltlich erbracht. Der Ersatz
von Auslagen erfolgt in dem vom Gesamtvorstand bestimmten Umfang.
6.4
Frauen führen die von ihnen wahrgenommenen Ämter mit der
entsprechenden weiblichen Bezeichnung.
6.5
Die Amtszeit der gewählten Personen in den Organen des
Vereins und seinen Gliederungen beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis
zur Neuwahl im Amt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden wird der
Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
6.5.1
Die Satzungen der Ortsgruppen und die Jugendordnung können
die Dauer einer Wahlperiode und die Dauer der Amtszeit bei einer
Nachwahl abweichend regeln.
6.6
Wird einem Amtsinhaber in einer ordnungsgemäß einberufenen
Hauptausschusssitzung, Gauvertreterversammlung oder
Mitgliederversammlung einer Ortsgruppe von der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen
ausgesprochen, endet seine Amtszeit mit sofortiger Wirkung.
§ 7 Präsidium 
7.1
Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident
und zwei Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist berechtigt, den
Verein allein nach innen und außen zu vertreten. Der Vorstand führt
die Bezeichnung Präsidium.
7.2
Der Präsident und die Vizepräsidenten werden vom Hauptausschuss in geheimer Wahl gewählt.
7.3
Der Präsident beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins
erforderlichen Mitarbeiter und bestimmt ihre Aufgaben. Die
Mitarbeiter führen die Geschäfte nach seinen allgemeinen und
besonderen Weisungen und sind ihm verantwortlich.
7.4
Das Präsidium ist berechtigt, Änderungen des Wortlauts der
Satzung vorzunehmen, wenn dies wegen Beanstandungen des
Registergerichts notwendig ist oder wenn die Finanzbehörden die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins davon abhängig
machen. Die Änderung der Satzung wird dem
Hauptausschuss
in seiner nächsten Sitzung zur Annahme vorgelegt.
§ 8 Der
Gesamtvorstand 
8.1
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Präsidium und 5
Beisitzern sowie den Ehrenpräsidenten, sofern ein solche ernannt
worden ist. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8.2
Vier Beisitzer des Gesamtvorstands werden vom Hauptausschuss gewählt. Der von der Jugendvertreterversammlung nach
den Bestimmungen der Jugendordnung gewählte Hauptjugendwart ist
kraft Amtes Beisitzer im Gesamtvorstand. Er bedarf der
Bestätigung durch den Gesamtvorstand.
8.3
Für wichtige Aufgabengebiete (Wandern, Wege und Karten,
Naturschutz und Landschaftspflege, Kultur und Brauchtum, Volkstanz
und Trachten, Altertums- und Denkmalpflege, Familien, Jugendarbeit,
Bauwesen, Wanderheime, Öffentlichkeitsarbeit, Kassen- und
Rechnungswesen u.a.) kann der Gesamtvorstand Hauptfachwarte und
deren Stellvertreter wählen. Die Aufgaben des Hauptfachwartes für
die Jugendarbeit nimmt der Hauptjugendwart wahr.
§ 9
Hauptausschuss 
9.1
Dem Hauptausschuß gehören an:
9.1.1
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes,
9.1.2
die Vorsitzenden der Gaue und die
Vorsitzenden der Ortsgruppen, die zu Beginn des
Geschäftsjahres mehr als 1000 Mitglieder haben,
9.1.3
die vom Gesamtvorstand nach § 8.3 gewählten
Hauptfachwarte und der vom Vorstand bestellte Schriftleiter,
9.1.4
bis zu 20 Beisitzer, die auf Vorschlag des Gesamtvorstands von den unter 9.1.2 genannten Personen gewählt werden,
9.1.5
die Ehrenmitglieder des Vereins (§ 3.4 und § 19.2.4),
9.1.6
Vorsitzende der Ortsgruppen, die nach 9.1.2 dem Hauptausschuss
angehören, scheiden mit Ende der Wahlperiode, in der die
Mitgliederzahl unter 1000 zurückgeht, aus dem Hauptausschuss aus.
9.2
Der Hauptausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
9.2.1
Die Wahl des Präsidiums und von vier Beisitzern des Gesamtvorstands,
9.2.2
die Festsetzung des Vereinsbeitrages und von Umlagen,
9.2.3
die Aufstellung des Haushaltsplanes,
9.2.4
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
9.2.5
die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung des
Vorstands,
9.2.6
die Entscheidung über wesentliche Änderungen der
Vereinsstruktur,
9.2.7
die Festsetzung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen,
9.2.8
Satzungsänderungen.
9.2.9
Jedes Mitglied ist berechtigt,
Anträge an den Hauptausschuss zu richten. Dieser soll möglichst in
seiner nächsten Sitzung darüber beraten und in Angelegenheiten, für
die er zuständig ist, einen Beschluss fassen; andernfalls sind die
Anträge mit einer Stellungnahme des Hauptausschusses an das
zuständige Vereinsorgan weiter zu leiten. Der Antragsteller erhält
hierüber eine schriftliche Mitteilung.
9.3
Der Hauptausschuss wird mindestens zweimal jährlich
einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorsitzenden der Gaue und der
Ortsgruppen sowie die Hauptfachwarte können sich in den Sitzungen
des Hauptausschusses durch einen Stellvertreter vertreten lassen.
§ 10
Hauptversammlung 
10.1
Jährlich findet mindestens eine Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
statt. Sie wird durch Bekanntmachung in den "Blättern des
Schwäbischen Albvereins" unter Angabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
10.2
In der Hauptversammlung berichtet der Präsident über
das abgelaufene Geschäftsjahr, über das Ergebnis der
Jahresrechnung, über wichtige Veränderungen in den Vereinsorganen
und über bedeutsame künftige Vorhaben. Der Hauptjugendwart
berichtet über die Jugendarbeit.
§ 11 Rechnungsprüfung 
Die Haushaltsführung des Vereins wird von zwei Rechnungsprüfern
geprüft. Sie werden von der Hauptversammlung auf vier Jahre
gewählt. Sie sind an keine Weisungen gebunden. Sie erstatten dem
Hauptausschuss und der Hauptversammlung Bericht über das
Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 12 Schriftleitung

Der Schriftleiter wird vom
Präsidium bestellt. Er besorgt die
Vereinszeitschrift "Blätter des Schwäbischen Albvereins".
§ 13 Hauptgeschäftsstelle 
13.1
Der Verein unterhält eine Hauptgeschäftsstelle. Bei Bedarf kann er weitere Geschäftsstellen
einrichten. Die Mitarbeiter der Hauptgeschäftsstelle und der
Geschäftsstellen werden hauptamtlich angestellt. Der jährliche
Haushaltsplan enthält einen Stellenplan.
13.2
Der Hauptgeschäftsführer und der Schatzmeister werden auf
Vorschlag des Präsidenten vom Gesamtvorstand auf unbestimmte
Zeit berufen. Der Präsident schließt mit ihnen Arbeitsverträge
ab. Sie sind dem Präsidenten unmittelbar unterstellt und ihm
verantwortlich.
13.3 Für die Jugendarbeit ist eine Abteilung
(Jugendgeschäftsstelle) eingerichtet, deren Leiter die Bezeichnung
Jugendgeschäftsführer trägt.
13.4 Das Präsidium regelt in einem Geschäftsverteilungsplan die
Zuständigkeiten.
§ 14 Gaue 
14.1
Das Vereinsgebiet ist in Gaue aufgeteilt, deren Zahl und
Umfang der Hauptausschuss bestimmt. Die Gaue sind nicht
rechtsfähige Gliederungen des Vereins. Sie haben insbesondere die
Aufgabe, die Belange des Vereins im jeweiligen Gaugebiet
wahrzunehmen und die Ortsgruppen bei ihrer Arbeit zu unterstützen
und zu betreuen.
14.2
In jedem Gau werden ein Gauvorstand, ein erweiterter
Gauvorstand und ein Gauausschuss gebildet:
14.2.1
Der Gau wird von einem Vorsitzenden (Gauobmann/Gauobfrau)
geleitet.
14.2.2
Dieser und seine beiden Stellvertreter bilden den
Gauvorstand.
14.2.3
Dem erweiterten Gauvorstand gehören der Gauvorstand, der
Gaurechner und der Gauschriftführer an.
14.2.4
Die Mitglieder des erweiterten Gauvorstands werden von der
Gauvertreterversammlung gewählt.
14.2.5
Der erweiterte Gauvorstand wählt für die Aufgabengebiete
Wandern, Wege und Naturschutz Gaufachwarte. Für die weiteren in §
8.3 genannten Aufgabengebiete können ebenfalls Gaufachwarte
gewählt werden.
14.2.6
Dem Gauausschuss gehören der erweiterte Gauvorstand, die
Gaufachwarte, der vom Gaujugendausschuss nach der Jugendordnung
gewählte und vom Gauvorstand bestätigte Gaujugendwart sowie
Beisitzer an, die auf Vorschlag des erweiterten Gauvorstands von der
Gauvertreterversammlung gewählt werden.
14.3 Der Gauausschuss und die Vorsitzenden der zum Gau
gehörenden Ortsgruppen bilden die Gauvertreterversammlung, die
mindestens einmal im Jahr zusammentritt.
14.4
Die Gaue erheben weder Beiträge noch Zuschläge zum
Vereinsbeitrag. Sie erhalten nach einem jährlich einzureichenden
Voranschlag Mittel in bestimmter Höhe für jedes Geschäftsjahr
bewilligt. Über diese Mittel ist Buch zu führen, die Abrechnung
ist der Hauptgeschäftsstelle nach Ablauf des Geschäftsjahres
einzureichen.
§ 15 Ortsgruppen 
15.1
In Orten, in denen mehrere Mitglieder wohnen, werden
Ortsgruppen gebildet. Die Mitglieder in benachbarten Orten können
sich mit Zustimmung des Gauvorstandes zu einer gemeinsamen
Ortsgruppe zusammenschließen. Die Ortsgruppen sind nicht
rechtsfähige Vereine und geben sich eine eigene Satzung.
15.2
Die Ortsgruppen erfüllen in ihrem Bereich die in § 2.1
genannten Aufgaben des Vereins. Ihnen kommt deshalb im Vereinsleben
besondere Bedeutung zu. Die Ortsgruppen nehmen neue Mitglieder auf,
erheben die Vereinsbeiträge und Umlagen und rechnen diese mit dem
Verein nach den von ihm gegebenen Richtlinien ab.
15.3
In jeder Ortsgruppe werden ein Ortsgruppenvorstand, ein
erweiterter Ortsgruppenvorstand und ein Ortsgruppenausschuss
gewählt:
15.3.1
Die Ortsgruppe wird von einem Vorsitzenden
(Vertrauensmann/Vertrauensfrau) geleitet.
15.3.2
Dieser und seine beiden Stellvertreter bilden den
Ortsgruppenvorstand.
15.3.3
Dem erweiterten Ortsgruppenvorstand gehören der
Ortsgruppenvorstand, der Ortsgruppenrechner und der
Ortsgruppenschriftführer an.
15.3.4
Die Mitglieder des erweiterten Ortsgruppenvorstands und zwei
Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
15.3.5
Der erweiterte Ortsgruppenvorstand wählt für die
Aufgabengebiete Wandern, Wege und Naturschutz Fachwarte. Für die
weiteren in § 8.3 genannten Aufgabengebiete können ebenfalls
Fachwarte gewählt werden.
15.3.6
Dem Ortsgruppenausschuss gehören der erweiterte
Ortsgruppenvorstand, die Ortsgruppenfachwarte, die Abteilungsleiter,
die von den Jugendmitgliedern nach der Jugendordnung gewählten und
vom Ortsgruppenvorstand bestätigten Leiter der Jugendgruppen der
Ortsgruppe und die Hütten- und Turmbetreuer des Ortsgruppengebietes
an. Ferner kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Ortsgruppenvorstands Beisitzer in den Ortsgruppenausschuss wählen.
15.3.7
Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und des erweiterten
Ortsgruppenvorstandes und die von diesen beauftragten Mitarbeiter
der Ortsgruppe handeln bei Ausübung der satzungsmäßigen Aufgaben
des Schwäbischen Albvereins und seiner Ortsgruppen im Auftrag des
Gesamtvereins, des Schwäbischen Albvereins e.V. in Stuttgart.
15.4
Die Ortsgruppen halten jährlich eine Mitgliederversammlung
ab. Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre
Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, der Rechner berichtet
über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen
das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Danach stimmt die
Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands und des
Rechners ab.
15.5
Die Ortsgruppen können für ihre Bedürfnisse Zuschläge
zum Vereinsbeitrag erheben. Diese werden vom Ortsgruppenausschuss
festgesetzt. Dies gilt nicht für körperschaftliche Mitglieder.
15.6
Die Ortsgruppen können Abteilungen bilden, die aber Teile
der Ortsgruppe bleiben. Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer
Mitglied des Vereins ist. Die Bildung von Abteilungen und die Wahl
der Abteilungsleiter sind in der Satzung der Ortsgruppe zu regeln.
15.7
Die Jugendmitglieder können innerhalb jeder Ortsgruppe
Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend bilden. Ihre
Aufgaben, Rechte und Pflichten richten sich nach dieser Satzung und
nach der Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.
15.7.1
Die Jugendgruppenleiter und ihre beiden Stellvertreter werden
von den Jugendgruppenmitgliedern, die seit mindestens drei Monaten
an der Arbeit der Gruppe teilnehmen, gewählt. Sie bedürfen der
Bestätigung durch den Ortsgruppenvorstand.
15.7.2
Die Jugendgruppen führen eigene Wanderungen und
Veranstaltungen durch. Ihre Arbeit soll von der Ortsgruppe und vom
Gau besondere Unterstützung erfahren. Die Jugendgruppen haben den
Vorstand der Ortsgruppe über ihre Unternehmungen zu unterrichten.
15.8
Die Ortsgruppen, ihre Abteilungen und Jugendgruppen haben
über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und den von der
Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern offen zulegen.
15.9
Steuerrechtlich werden die Ortsgruppen eigenverantwortlich
veranlagt.
§ 16 Einzelmitglieder

Jedes Vereinsmitglied soll nach Möglichkeit einer Ortsgruppe
angehören, damit es am Vereinsgeschehen, am praktischen Naturschutz
und an der Heimat- und Brauchtumspflege teilnehmen kann.
Ausnahmsweise kann ein Mitglied auch als Einzelmitglied bei der
Hauptgeschäftsstelle geführt und von dort betreut werden. Für die
Einzelbetreuung kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden, der
vom Hauptausschuss festgesetzt wird.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen 
17.1
Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in der Zeitschrift
"Blätter des Schwäbischen Albvereins" oder durch
Rundschreiben an die Mitglieder des Hauptausschusses und an die
Vorsitzenden der Ortsgruppen.
17.2
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
17.3
Die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane werden im
Verein vom Präsidenten, in den Gauen und Ortsgruppen von den
Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sitzungen oder
Mitgliederversammlungen sind innerhalb eines Monats einzuberufen,
wenn dies 10% der dem betreffenden Vereinsorgan angehörenden
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen.
17.4
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane
sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichnen sind. Ist kein Schriftführer
bestellt, so wird er vom Versammlungsleiter für den Einzelfall
ernannt.
17.5
Beschlüsse können auch auf schriftliche Umfrage gefasst
werden.
17.6
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene oder durch
geheime Stimmabgabe. Wird von 10% der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, so muss diesem
Verlangen stattgegeben werden.
17.7
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet - ausgenommen im
Falle der §§ 20 und 21 - die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
17.8
Das Präsidium, der Gesamtvorstand und der Hauptausschuss
können jeweils für ihre Aufgabengebiete beratende Ausschüsse
einsetzen.
§ 18 Vereinsvermögen

Das einzelne Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des
Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung des Wandergedankens, des Natur- und Umweltschutzes oder
eines anderen in § 2.1 genannten Vereinszwecks.
§ 19 Ehrungen

19.1
Für 25-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90- und 100jährige
ununterbrochene Mitgliedschaft verleiht der Verein Ehrenzeichen mit
Urkunden. Körperschaft1iche Mitglieder erhalten eine Urkunde.
19.2
Für besondere Verdienste um den Schwäbischen Albverein und
die von ihm verfolgten Ziele können folgende Ehrungen ausgesprochen
werden:
19.2.1
Durch den Präsidenten
a) die Verleihung der Georg-Fahrbach-Medaille,
b) die Verleihung der silbernen Ehrennadel,
19.2.2
durch das Präsidium die Verleihung des
Albvereins-Ehrenschildes,
19.2.3
durch den Gesamtvorstand die Verleihung der goldenen
Ehrennadel
19.2.4
durch den Hauptausschuss
a) die Ernennung zum Ehrenpräsidenten,
b) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 3.4).
Diese beiden Ehrungen sind mit der Übergabe der goldenen Ehrennadel
verbunden.
19.3
Die Ausschüsse der Gaue und Ortsgruppen können mit
vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente
Vorsitzende zum "Ehrenvorsitzenden" der Ortsgruppe
(Ehrenvertrauensmann/Ehrenvertrauensfrau)
oder des Gaues (Ehrengauobmann/Ehrengauobfrau) ernennen.
19.4
Die Ausschüsse der Ortsgruppen können ein besonders
verdientes Mitglied zum Ehrenmitglied der Ortsgruppe ernennen.
Ehrenmitglieder von Ortsgruppen sind dem Verein gegenüber voll
beitragspflichtig.
§ 20 Auflösung des Vereins

20.1
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung und nur
mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die zum Zwecke der
Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist nur
beschlussfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe
des Zwecks ordnungsgemäß einberufen wurde.
20.2
Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung
des Vereins entscheidet unter Beachtung des § 18 die
Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt.
§ 21 Änderungen und Auslegung der
Satzung 
21.1
Änderungen dieser Satzung werden vom Hauptausschuss mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen.
21.2
Fragen, die durch diese Satzung nicht, nicht vollständig
oder nicht zweifelsfrei geregelt sind, werden durch Bescheid des
Gesamtvorstandes entschieden.
§ 22 Übergangsvorschriften 
(entfällt)
§ 23 Inkrafttreten 
23.1
Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen
gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung als
aufgehoben.
23.2
Diese Satzung wurde vom Hauptausschuss nach § 9.2.8 der Satzung in der
Hauptausschusssitzung des Schwäbischen Albvereins am 29. Januar 2005
in Wernau am Neckar beschlossen und am 10. Juni 2005 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.