Schwäbischer Albverein
Ortsgruppe Öhringen
S a t z u n g
§ 1 Name und Gebiet des Vereins
Der Verein heißt:
„Schwäbischer Albverein
Ortsgruppe Öhringen“.
Er hat seinen Sitz in Öhringen
Er ist nicht im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig.
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart,
dessen
Satzung auch für die Ortsgruppe verbindlich ist.
Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der
Stadt Öhringen mit
seinen Ortsteilen.
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§ 2 Zweck des Vereins
2.1
-
Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit
zusammenhängende sportliche Betätigungen,
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er fördert den Natur- und Umweltschutz,
-
er setzt sich für den Schutz und die Pflege der Landschaft und der Denkmale
ein,
-
er fördert das Brauchtum und das Heimatbewusstsein und damit verbundene
kulturelle und künstlerische Betätigungen,
-
er pflegt die heimische Mundart,
-
er fördert die Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
-
er widmet sich der Jugend- und Familienarbeit und allen mit diesen Zielen
zusammenhängenden Bestrebungen.
2.1.1
Zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
-
Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,
-
Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,
-
Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen,
-
Ausbildung von Wanderführern, von Fachwarten für Naturschutz und für
Wanderwege,
-
Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten sowie Herausgabe von
Wanderkarten und Wanderliteratur,
-
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
-
Anlage und Pflege von Biotopen,
-
Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks,
-
Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
-
Schutz und Betreuung von Höhlen,
-
Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und Aussichtstürmen für die
Allgemeinheit,
-
Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und
Familien,
-
Veranstaltungen als Träger der Freien Jugendhilfe,
-
Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen,
-
Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeiten,
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Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-, Folklore-,
Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- und Mundartgruppen, die das Brauchtum pflegen und
der Öffentlichkeit näher bringen,
-
Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im
In- und Ausland verfolgen.
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§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der
Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie
nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.
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§ 4
Gemeinnützige Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der
Abgabenordnung.
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§ 5
Uneigennützige Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 6 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
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§ 7 Begünstigungseinschränkung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 8 Vermögenszuwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V.,
Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
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§ 9 Organe des Vereins
9.1. Die Organe des Vereins sind:
-
Der Vorsitzende (Vertrauensmann/Vertrauensfrau),
-
der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern bestehende
Vorstand,
-
der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner und der Schriftführer
angehören,
-
der Ausschuss, bestehend aus
a) dem erweiterten Vorstand,
b) den Fachwarten für Wandern, für Familien- und Jugendarbeit,
für
Seniorenwandern, für Volkstanz und Kultur,
für Wege und für Naturschutz,
c) den Leitern der nach § 12 gebildeten Abteilungen,
d) dem/den von den Jugendmitgliedern gewählten und vom
Vorstand bestätigten Leiter(n) der Jugendgruppe(n)
e) 6 Beisitzern
f) den Betreuern der Ortsgruppenheime und der Türme,
-
die Mitgliederversammlung.
-
Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich oder ausnahmsweise
gegen Aufwandsentschädigung versehen.
Der Vorstand kann durch Beschluss dem in einem Vereinsorgan tätigen Mitglied
eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren.
9.2. Wahl der Organe:
-
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, 2 Rechnungsprüfer sowie die auf
Vorschlag des Vorstands zu wählenden Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.
Die Fachwarte sowie die Betreuer der Ortsgruppenheime werden vom erweiterten
Vorstand gewählt.
Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt durch den erweiterten Vorstand5
-
Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit
gewählt.
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§ 10 Mitgliederversammlung
-
Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche
Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.
Bei Bedarf kann, auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der
Ortsgruppe muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Schaukasten
der Ortsgruppe und Hinweis im Lokalteil der Hohenloher Zeitung.
Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
-
Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeit
im abgelaufenen Geschäftsjahr, der Rechner berichtet über das Ergebnis der
Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Nach
einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des
Vorstands und des Rechners ab.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen.
Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
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Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe
angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wahl- und
stimmberechtigt sowie wählbar.
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§ 11 Ausschuss
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei
ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag
fest.
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§ 12 Abteilungen
Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des
Ausschusses /der Mitgliederversammlung Abteilungen in der Ortsgruppe gebildet
werden.
Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins
e.V. ist.
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre
Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem
Vorstand offen zu legen und jährlich von den Rechnungsprüfern prüfen zu lassen.
Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder der
Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
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§ 13 Jugendgruppen
Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der
Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb der Ortsgruppe bilden.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter
richten sich nach der Satzung des Schwäbischen Albvereins e.V. und nach der
Jugendordnung der Schwäbischen Albvereinsjugend.
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§ 14 Ehrungen
Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom
Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der Ausschuss mit vorheriger
Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum
„Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe“ („Ehrenvertrauensmann“/
„Ehrenvertrauensfrau“) ernennen.
Ferner kann der Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der
Ortsgruppe“ ernennen.
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§ 15 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt am 6. März 2009 in Kraft
Gleichzeitig tritt die Ortsgruppensatzung vom 1. April 2006 außer Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6. März 2009
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