Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Göppingen
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Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Göppingen
Satzung

§ 1 Name und Gebiet des Vereins
Der Verein heißt „Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Göppingen"
Er hat seinen Sitz in Göppingen.
 
Er ist nicht Im Vereinsregister eingetragen und nicht rechtsfähig. 
Er ist eine Gliederung des Schwäbischen Albverein e.V. in Stuttgart, dessen Satzung auch für die 
Ortsgruppe verbindlich ist. Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst das Gebiet der Kernstadt ohne Teilorte.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert und pflegt das Wandern sowie damit zusammenhängende sportliche Betätigungen,
er fördert den Natur- und Umweltschutz,
er setzt sich für den Schutz und die Pflege der Landschaft und 
der Denkmale ein, er fördert das Brauchtum und das Heimatbewusstsein und damit verbundene 
kulturelle und künstlerische Betätigungen,
er pflegt die heimische Mundart, er fördert die 
Umweltverträglichkeit naturnaher Erholung,
er widmet sich der Jugend- und Familienarbeit und allen mit 
diesen Zielen zusammenhängenden Bestrebungen.
Zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
Durchführung von regionalen und überregionalen Wanderungen,
Förderung der Gesundheit durch regelmäßige Wanderungen,

Gründung und Förderung von Ski- und Radsportgruppen,
Ausbildung von Wanderführern, von Fachwarten für Naturschutz und für Wanderwege,
Anlage und Pflege von Wanderwegen und Wanderrouten sowie Herausgabe von Wanderkarten und Wanderliteratur,
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt,
Anlage und Pflege von Biotopen,
Pflegemaßnahmen in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie Naturparks,
Erhaltung und Dokumentation von Denkmalen,
Schutz und Betreuung von Höhlen,
Bau und Unterhaltung von Wanderstützpunkten und Aussichtstürmen für die Allgemeinheit,
Veranstaltung und Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien,
Veranstaltungen als Träger der Freien Jugendhilfe,
Organisation von Vorträgen sowie von kulturellen Veranstaltungen,
Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten,
Gründung, Unterstützung und Erhaltung von Volkstanz-, Trachten-, Folklore-, Volksmusik-, Gesangs-, Heimat- 
und Mundartgruppen, die das Brauchtum pflegen und der Öffentlichkeit näher bringen,
Partnerschaftspflege mit Vereinen, die vergleichbare gemeinnützige Ziele im In- und Ausland verfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind in der Regel die im Gebiet der Ortsgruppe wohnhaften Mitglieder des 
Schwäbischen Albvereins e.V., sofern sie nicht Einzelmitglieder oder Mitglieder einer anderen Ortsgruppe sind.

§ 4 Gemeinnützige Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 
„steuerbegünstigte Zwecke" der §§51 ff der Abgabenordnung.
 

§ 5 Uneigennützige Zwecke
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Begünstigungseinschränkung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Vermögenszuwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des 
Vereins an den Schwäbischen Albverein e.V., Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Organe des Vereins
I. Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorsitzende (Vertrauensmann / Vertrauensfrau),
2. der aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern bestehende Vorstand,

3. der erweiterte Vorstand, dem der Vorstand, der Rechner und der Schriftführer angehören,
4. der Ausschuss, bestehend aus

a) dem erweiterten Vorstand,
b) den Fachwarten für Wandern, Wege, Naturschutz, Senioren, Frauen, Presse 

c) den Leitern der nach § 2 gebildeten weiteren Abteilungen,

d) dem/den von den Jugendmitgliedern gewählten und vom Vorstand bestätigten 
   Leiter(n) der Jugendgruppe(n)

e) 3 – 5 Beisitzern
f) den Betreuern der Ortsgruppenheime und der Türme,

5. die Mitgliederversammlung.

II. Wahl der Organe:
1.Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, Rechnungsprüfer sowie die auf Vorschlag 
des Vorstands zu wählenden Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. 
Die Fachwarte werden vom erweiterten Vorstand gewählt. Die Wahl der 
Abteilungsleiter erfolgt durch den Ausschuss.
2.Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Bei vorzeitigem 
Ausscheiden wird der Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Ortsgruppe hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab, die vom Vorsitzenden einberufen 
und geleitet wird. Bei Bedarf kann - auf schriftliches Verlangen von 10% der Mitglieder der Ortsgruppe muss - 
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung 
erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung und durch Aushang. Die Einberufungsfrist 
beträgt 2 Wochen.
2.  Der Vorsitzende und die Fachwarte berichten über ihre Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, 
der Rechner berichtet über das Ergebnis der Jahresrechnung, die Rechnungsprüfer teilen das Ergebnis ihrer 
Prüfung mit. Nach einer Aussprache stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands 
und des Rechners ab.
3.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei 
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4.  Bei Wahlen und Abstimmungen sind alle der Ortsgruppe angehörenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr  
vollendet haben, wähl- und stimmberechtigt sowie wählbar.

§ 11 Ausschuss
Der Ausschuss unterstützt den Vorstand und die Fachwarte bei ihrer Tätigkeit. Er setzt die Höhe des 
Ortsgruppen-Zuschlags zum Vereinsbeitrag fest.

§ 12 Abteilungen
Auf Vorschlag des Vorstands können durch Beschluss des Ausschusses Abteilungen in der Ortsgruppe 
gebildet werden. Mitglied einer Abteilung kann nur sein, wer Mitglied des Schwäbischen Albvereins e.V. ist. 
Die Abteilungen regeln ihre inneren Angelegenheiten selbst. Sie haben über ihre Einnahmen und Ausgaben 
Buch zu führen. Die Kassenunterlagen haben sie dem Vorstand offen zu legen und jährlich von den 
Rechnungsprüfern prüfen zu lassen. Organisation und Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Mitglieder 
der Abteilungen werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 13 Jugendgruppen
Die Jugendmitglieder können eine oder mehrere Jugendgruppen der Schwäbischen Albvereinsjugend innerhalb 
der Ortsgruppe bilden. Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Jugendgruppenleiter richten 
sich nach der Satzung des Schwäbischen
Albvereins e.V. und nach der Jugendordnung der Schwäbischen 
Albvereinsjugend.

§ 14 Ehrungen
Für besondere Verdienste um die Ortsgruppe und um die vom Schwäbischen Albverein verfolgten Ziele kann der 
Ausschuss mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten langjährige und verdiente Vorsitzende zum 
„Ehrenvorsitzenden der Ortsgruppe" („Ehrenvertrauensmann" / „Ehrenvertrauensfrau") ernennen. Ferner kann der 
Ausschuss besonders verdiente Mitglieder zum „Ehrenmitglied der Ortsgruppe“ ernennen.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen gelten mit dem Zeitpunkt 
des Inkrafttretens dieser Satzung als aufgehoben.
Einstimmig verabschiedet in der Ausschusssitzung am 7. November 2005.

Einstimmig beschlossen in der Hauptversammlung der Ortsgruppe am 24. März 2006

Armin Raff, 1. stv.
Vorsitzender
Hans Bertsch, 2. stv. Vorsitzender
Peter Wolff, Rechner
Irene Blöchle, Schriftführerin 


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